Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1955
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.Paragraph 5, Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben und endet mit dem Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie endet mit der Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbaren Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nach Abs. 1.Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie endet mit der Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbaren Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener Umlagen verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12042194
Alte Dokumentnummer
N3194821372L