Rechtstracker.at

Art. 2 § 5

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 501.09.195530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 5, Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft.

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer Befugnis gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben und endet mit dem Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Berufstätigkeit.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie endet mit der Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbaren Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener Umlagen verpflichtet.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042194

Alte Dokumentnummer

N3194821372L